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Arbeitsmarktzugang von Asylwerbern
Entscheidung: Ro 2019/09/0011.
Normen: § 4 AuslBG; Art 15 Aufnahme-RL.
Art 15 Aufnahme-RL ist so auszulegen, dass ein Asylwerber nach einer Wartefrist von drei Monaten nach Zulassung seines Asylverfahrens dem Arbeitsmarkt (während des laufenden – behördlichen – Asylverfahrens) zugeführt werden kann. Eine weiter gehende Anwendung auf jene Fälle, bei denen bereits vor Antrag auf Arbeitsmarktzugang eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag vorliegt (etwa eine Antragstellung während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens), findet jedoch keine Deckung.