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Lohnpfändung: Welche Informationen zur Restschuld kann der Verpflichtete vom Gläubiger fordern?
Die wechselweisen Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien sind im Falle einer Lohnpfändung zahlreich. Ein wenig beachtetes Recht des Verpflichteten stellt die Möglichkeit dar, vom Gläubiger eine detaillierte Aufstellung über die offene Restschuld während der laufenden Lohnpfändung zu verlangen. Laut OGH hat diese Aufstellung auch eine genaue Zinsstaffelung aufzuweisen ().
Sachverhalt
Nach der Aufforderung des Verpflichteten übermittelte der Gläubiger dem Verpflichteten eine Quittung über die erhaltenen Beträge samt Zahlungseingangsdaten und die Höhe der offenen Restschuld. Zusätzlich teilte der Gläubiger die Gesamthöhe der inkludierten Zinsen (43.000 €) mit.
Daraufhin beantragte der Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß § 292l Abs 2 EO, weil der Gläubiger seiner Verpflichtung zur Ausstellung der Quittung mangels detaillierter Zinsstaffelung nicht nachgekommen sei.
Rechtslage
§ 292l EO beinhaltet zweierlei Verpflichtungen des Gläubigers, eine Aufstellung der offenen Forderungen zu übersenden:
In Abs 1 wird der Drittschuldner berechtigt, nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten Beträge eine Aufstellung der eventuell noch offenen Restschuld zu verlangen. Sofern der Drittschuldner von diesem Recht mindestens vier Wochen vorher Gebrauch macht, muss er das Zahlungsverbot bis zum Einlangen der Aufstellung nicht berücksichtigen. Der Gläubiger hat diese Aufstellung auch dem Verpflichteten zu übersenden.