Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebündelte Auszahlung von Baustellenprämien: Keine Besteuerung nach § 67 EStG
In dem dem Erkenntnis des , zugrunde liegenden Fall war strittig, ob die unter der Bezeichnung „Baustellenprämie“ in den Lohnausweisen der Monate Jänner, Juli, August, Oktober und Dezember enthaltenen Arbeitgeberzahlungen einen sonstigen Bezug darstellen, welcher gemäß § 67 Abs 1 EStG begünstigt zu besteuern ist.
Sachverhalt
Laut Sachverhalt war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Monteur zum Einbau vorgefertigter Fenster beschäftigt wurde. Der Arbeitgeber bezahlte eine Prämie, wenn eine Baustelle ohne Mängel abgenommen und die Zeitvorgaben eingehalten wurden. Die Höhe der Prämie wurde nach der Anzahl der Fensterlaufmeter berechnet. Die Baustellenprämien gelangten nicht (zwingend) für jede Baustelle gesondert zur Auszahlung, sondern offensichtlich gebündelt in Form von fünf Zahlungen im Jahr.
Erkenntnis des BFG
Unter Hinweis auf die Judikatur und Literatur führte das BFG dazu aus, dass die der begünstigten Besteuerung des § 67 EStG unterliegenden sonstigen Bezüge neben laufendem Arbeitslohn aufgrund eines Dienstverhältnisses ausgezahlt werden müssen. Sofern sie nicht in § 67 Abs 3 bis 8 EStG explizit angeführt sind, müssen sie, um nicht als lauS. 16 fender Lohnbestandteil qualifiziert zu...