Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Freistellung des Arbeitslohns bei Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Entsenden inländische Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ins Ausland und steht das Besteuerungsrecht nach dem jeweiligen DBA dem ausländischen Tätigkeitsstaat zu, stellt sich bei Beibehaltung der Ansässigkeit im Inland die Frage, unter welchen Voraussetzungen der auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitslohn von der inländischen Besteuerung freigestellt werden kann. Schmitt/Meyen (DB 2014, 1450 ff.) führen aus, dass sich durch den Wortlaut neuerer deutscher DBA und durch die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen die Rechtslage sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verschärft und verkompliziert habe: Eine Freistellung von der inländischen Besteuerung mache die Finanzverwaltung davon abhängig, dass die betreffenden Einkünfte tatsächlich im Ausland besteuert wurden. Schmitt/Meyen kritisieren, dass diese Ansicht auch den neueren deutschen DBA nur unter bestimmten Voraussetzungen zu entnehmen sei. Grundsätzlich würde hingegen bereits die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat ausreichen, um eine Freistellungsverpflichtung Deutschlands zu begründen.