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Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen KG mit Auslandsgesellschafter an eine irische Unlimited Company
Gemäß Art. 10 DBA Irland dürfen Lizenzgebühren, die aus Österreich stammen und an eine in Irland ansässige Person gezahlt werden, nur in Irland besteuert werden. Diese Voraussetzungen für eine inländische Steuerfreistellung sind erfüllt, wenn von einer operativ tätigen österreichischen KG Lizenzgebühren an eine in Irland ansässige und dort ebenfalls operativ tätige „unlimited company“ gezahlt werden.
Das BMF hält insoweit an der in EAS 1919 geäußerten Auffassung fest, als der irischen „unlimited company“ der Status einer Körperschaft zuzuerkennen ist. Der bloße Umstand, dass im Insolvenzfall die Beteiligten einer Nachschusspflicht unterliegen, verleiht der Körperschaft keine Vergleichbarkeit mit einer transparenten Personengesellschaft. Das Tatbestandselement der Lizenzgebührenzahlung an eine in Irland ansässige Person ist daher im Fall einer irischen „unlimited company“ erfüllt und bei Vorliegen einer irischen Ansässigkeitsbestätigung auf dem Vordruck ZS-QU2 auch entsprechend dokumentiert. Die Frage, ob die irische „unlimited company“ mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, kann daher dahingestellt bleiben. Sie würde bei Bedarf eine Prüfung im Wege eines Typenvergleichs anha...