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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 488

Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses – Berechnung der Kündigungsentschädigung

1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die von den Parteien vereinbarte Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Dauer der vereinbarten Befristung von einem Jahr. Es entspricht auch der allgemeinen Auffassung, dass eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen muss.

2. Erweist sich, dass die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer steht, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist, wie hier der Fall, dem analog anzuwendenden § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw. der Kündigungstermin nicht eingehalten werden: Der Arbeitnehmer ist...

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