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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 486

Betriebspension – Gleichbehandlung

1. In einer Valorisierungklausel, wonach sich die auf Basis einer Direktzusage gewährten Pensionsbezüge „mit dem für den jeweiligen kollektivvertraglichen Höchstbezug maßgeblichen Veränderungssatz“ verändern, ist es den Vertragsparteien offensichtlich darum gegangen, sicherzustellen, dass die Betriebspension so valorisiert wird, wie dies der Kollektivvertrag, auf den der Dienst- und Pensionsvertrag verweist, für die am besten entlohnten aktiven Dienstnehmer vorsieht. Damit soll gewährleistet werden, dass der Pensionist an der Gehaltsentwicklung der „Aktiven“ teilnimmt. Eine Deckelung bei der Erhöhung der kollektivvertraglichen Aktivbezüge bleibt daher auch im Rahmen der Pensionszusage nicht außer Betracht. Die Frage der Unzulässigkeit der Deckelung von einzelvertraglichen Pensionsansprüchen durch einen Kollektivvertrag stellt sich nicht, zumal bereits durch den einzelvertraglichen Verweis auf den Kollektivvertrag schon einzelvertraglich nur ein gedeckelter Valorisierungsanspruch besteht.

2. Auf eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage kommt zufolge § 18 Abs. 1 Fall 1 BPG nur der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung b...

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