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Wegzugsbesteuerung und Verlustabzug
Kommt es im Rahmen der Wegzugsbesteuerung zur Nichtfestsetzung der Steuerschuld, so sind diese (nicht festzusetzenden) Einkünfte nicht mit Verlustvorträgen aus den Vorjahren zu verrechnen. Die Verlustvorträge verbleiben vielmehr ungeschmälert zur Verrechnung mit anderen (späteren) Einkünften.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer brachte im Jahr 2009 seinen Hälfteanteil an einer österreichischen GmbH in eine zypriotische Gesellschaft ein und beantragte in der Folge für diese Einkünfte die Nichtfestsetzung der Steuerschuld gemäß § 31 Abs 2 Z 2 Satz 2 EStG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111. Die daraus resultierenden Einkünfte aus der als Veräußerung geltenden Einbringung der Beteiligung betrugen etwa 2.350.000 Euro, seine anderen Einkünfte betrugen in Summe etwa 30.000 Euro, an offenen Verlustabzügen aus Vorjahren erklärte er einen Betrag von etwa 790.000 Euro. Vor dem VwGH strittig war der Verbrauch von Verlustabzügen im Rahmen der sogenannten Wegzugsbesteuerung bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union gem § 31 Abs 2 Z 2 EStG in der damals geltenden Fassung. Das Finanzamt zog vom Gesamtbetrag der Einkünfte (etwa 2.380.000 Euro) in einem ersten Schritt den gesamten Verlustabzug ab und stellte ein Einkomme...