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PV-Info 7, Juli 2015, Seite 13

Aliquotierung von Zulagen bei Teilzeitbeschäftigung

Thomas Rauch

Die Aliquotierung einer Zulage, die Entgelt darstellt, nach der Arbeitszeit ist keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ().

Der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers sieht (in seinem § 22) eine sogenannte Kinderzulage vor. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten diese Kinderzulage lediglich aliquotiert im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit (arbeitet also der Teilzeitbeschäftigte nur 50 % der Vollarbeitszeit, so erhält er nur die halbe Kinderzulage).

Sachverhalt

Der ÖGB (der diese kollektivvertragliche Bestimmung mit der Arbeitgeberseite vereinbart hat) hat nach seiner Zustimmung zu dieser Regelung, die Meinung vertreten, dass die Aliquotierung eine Diskriminierung darstelle, und beim OGH beantragt, dass dieser feststellen möge (Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG), dass den Teilzeitbeschäftigten die Kinderzulage (unabhängig vom Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung) stets in voller Höhe auszuzahlen sei. In der Kürzung der Kinderzulage liege ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, gegen das spezielle Diskriminierungsverbot wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 19d Abs 6 AZG sowie gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung we...

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