Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung
Die Frage, ob eine grenzüberschreitende Berücksichtigung steuerlicher Verluste innerhalb der EU möglich ist, hat in der Rechtsprechung des EuGH eine langjährige Historie. Das Urteil vom , C-388/14, Timac Acro, hat die bisherige Rechtsprechungspraxis zumindest infrage gestellt und wieder alle Aufmerksamkeit auf die steuerliche Verlustnutzung über die Grenze gelenkt. Der EuGH hat damit eine deutsche Verpflichtung zur Berücksichtigung österreichischer Betriebsstättenverluste abgelehnt. Zwar hat er einer unbegrenzten Verlustverrechnung für europaweit tätige Unternehmen bereits in den Grundsatzurteilen Marks & Spencer und Lidl Belgium eine Absage erteilt, gleichzeitig aber partiell – für finale Verluste – die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung statuiert. Nach Endres/Brunsbach (PIStB 8/2016) sind die Wertungswidersprüche der Timac-Acro-Entscheidung mit den Grundprinzipien der Marks & Spencer-Entscheidung offenkundig. Die deutsche Finanzverwaltung sehe die Timac-Acro-Entscheidung als Kehrtwende des EuGH, sodass davon auszugehen ist, dass sie derzeit auch finale ausländische Betriebsstättenverluste grundsätzlich nicht anerkennen werde.