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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 483

Aliquotierung einer kollektivvertraglichen Kinderzulage entsprechend dem Arbeitszeitausmaß von Teilzeitbeschäftigten europarechtlich zulässig

§ 4 Nr. 2 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden ist, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrages wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt. – (§ 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang zur Richtlinie 97/81 EG des Rates vom zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; § 19d Abs. 6 AZG; § 21 des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers)

„(16) ... Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich unter ‚Entgelt‘ im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund von dessen Beschäftigung mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nach ständiger Rechtsprechung ...

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