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Unterentlohnung: Voraussetzung ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
Gemäß § 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2013/138 beging eine Verwaltungsübertretung und war von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigte oder beschäftigt hatte, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Waren von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, betrug die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1.000 € bis 10.000 €, Im Wiederholungsfall 2.000 € bis 20.000 € je Arbeitnehmer (LVwG Niederösterreich , LVwG-S-415/001-2015).
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte, Inhaberin eines Einzelunternehmens (Gemüsestandes), eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 € wegen Übertretung des § 7i Abs 3 AVRAG verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde es von der Behörde als erwiesen angesehen, dass die Beschuldigte einen Arbeitnehmer, nämlich ihren Sohn, beschäftigt hatte, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Dem Arbeitnehmer wurde keinerlei Entgelt ausbezahlt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde. In...