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Nichtmeldung einer Entsendung von mehreren Arbeitnehmern: Nur eine Strafe nach alter Rechtslage, außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG
§ 7b Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2011/24 verpflichtete den Arbeitgeber, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Leistung nach Österreich entsandt wurden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG zu melden. Wer die erforderliche Meldung nach § 7b Abs 3 AVRAG nicht rechtzeitig erstattete, war nach § 7b Abs 9 AVRAG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 € bis 5.000 €, im Wiederholungsfall von 1.000 € bis 10.000 € zu bestrafen (LVwG Niederösterreich , LVwG-GF-13-0055).
Über den Beschuldigten, Geschäftsführer bzw Verantwortlicher eines ungarischen Unternehmens, wurde eine Geldstrafe für zwei Arbeitnehmer in Höhe von jeweils 500 € verhängt. Der Beschuldigte hatte die beiden ungarischen Staatsbürger als Arbeitnehmer auf einer österreichischen Baustelle beschäftigt, wobei die Arbeitsaufnahme nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet worden war. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung gegen die Strafhöhe. Er gab die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu. In der Berufung führte er aus, sich nicht über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in...