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Aufwendungen für psychotherapeutische Begleitung sind keine abzugsfähigen Werbungskosten
Im vorliegenden Erkenntnis hatte das BFG abermals zu entscheiden, ob Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dennoch zur Sicherung, Erhaltung und Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und nicht unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG fallen ().
Der Beschwerdeführer ist Manager im Vorstand einer Aktiengesellschaft und beantragte die Anerkennung von Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen als Fortbildungskosten, da diese zur Sicherung, Erhaltung und Verbesserung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit dienen würden.
Sachverhalt
Inhaltlich wird in Einzelgesprächen an verbesserten Kommunikationsmustern gearbeitet und es werden neue Stress-coping-Strategien mit dem Ziel, „die schwierigen beruflichen Herausforderungen“ zu meistern, vermittelt.
Erkenntnis des BFG
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen Fortbildungskosten zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf, um auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Nach Ansicht des BFG stellen psychotherapeutischen Sitzungen eine Möglichke...