Finanzstrafrecht kompakt
5. Aufl. 2020
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S. 63C. Besonderer Teil
1. Abgabenhinterziehung
1.1. Geschütztes Rechtsgut
122
Das geschützte Rechtsgut der Abgabenhinterziehung ist nicht nur die Abgabenhoheit des Staates, sondern das österreichische Besteuerungssystem als Ganzes, insbesondere unter Einbeziehung des abgabenverfahrensrechtlichen Mitwirkungssystems (vgl L/B/K, Finanzstrafrecht4Rz 1266 ff).
Tatobjekt ist der einzelne Steueranspruch des Steuergläubigers gegen den Abgabepflichtigen.
1.2. Tatbestände der Abgabenhinterziehung
123
§ 33 umfasst vier Deliktsfälle:
Vorsätzliches Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1).
Wissentliche Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd § 21 UStG (§ 33 Abs 2 lit a).
§ 33 Abs 2 lit a ist gegenüber § 33 Abs 1 exklusiv; demnach ist § 33 Abs 1 bei USt-Vorauszahlungsdelikten nicht anwendbar (L/B/K, Finanzstrafrecht4 Rz 1270).
Wissentliche Verkürzung von Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs 7 WKG unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten iSd § 76 EStG so...