Finanzstrafrecht kompakt
5. Aufl. 2020
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S. 113D. Verfahren
1. Allgemeines
1.1. Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungs- behördlicher Zuständigkeit (§ 53)
254
Das Finanzstrafverfahren ist in den § 53–245 geregelt und ist entweder als verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde oder als gerichtliches Finanzstrafverfahren von den Gerichten durchzuführen. Den Gerichten werden dabei die schwerwiegenden Finanzvergehen zugewiesen, nämlich Vorsatzdelikte mit hohen Schadensbeträgen.
Vorbemerkungen – „neue“ Behördenstruktur ab
Mit treten die Bestimmungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG, BGBl I 2019/104) in Kraft. Damit erfolgt eine Zentralisierung der Bundesfinanzverwaltung. Diese umfassende Organisationsreform hätte ursprünglich bereits mit umgesetzt werden sollen. Die Umsetzung wurde aber aufgrund der administrativen Herausforderungen zunächst auf verschoben; infolge der Covid-19-Pandemie wurde die Umsetzung mit dem 3. COVID-19-Gesetz auf den verlegt.
Aus finanzstrafrechtlicher Sicht erscheint wesentlich, dass es ab bundesweit nur mehr zwei Finanzstrafbehörden geben wird. Das Amt für Betrugsbekämpfung ersetzt die bisher bei den Finanzämtern ...