Finanzstrafrecht kompakt
4. Aufl. 2017
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S. 59C. Besonderer Teil
I. Abgabenhinterziehung
A. Geschütztes Rechtsgut
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Das geschützte Rechtsgut der Abgabenhinterziehung ist nicht nur die Abgabenhoheit des Staates, sondern das österreichische Besteuerungssystem als Ganzes, insbesondere unter Einbeziehung des abgabenverfahrensrechtlichen Mitwirkungssystems (vgl L/T/B3 Rz 753).
Tatobjekt ist der einzelne Steueranspruch des Steuergläubigers gegen den Abgabepflichtigen.
B. Tatbestände der Abgabenhinterziehung
123
§ 33 umfasst vier Deliktsfälle:
Vorsätzliches Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1).
Wissentliche Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd § 21 UStG (§ 33 Abs 2 lit a).
§ 33 Abs 2 lit a ist gegenüber § 33 Abs 1 exklusiv; demnach ist § 33 Abs 1 bei USt-Vorauszahlungsdelikten nicht anwendbar (L/T/B3 Rz 755).
Wissentliche Verkürzung von Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs 7 WKG unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten iSd § 76 EStG sowie der zu § 76 EStG ergangenen Verordnungen (§ 33 Ab...