Finanzstrafrecht kompakt
4. Aufl. 2017
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S. 109D. Verfahren
I. Allgemeines
A. Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungs- behördlicher Zuständigkeit (§ 53)
254
Das Finanzstrafverfahren ist in den §§ 53-245 geregelt und ist entweder als verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren von den Finanzstrafbehörden oder als gerichtliches Finanzstrafverfahren von den Gerichten durchzuführen. Den Gerichten werden dabei die schwerwiegenden Finanzvergehen zugewiesen, nämlich Vorsatzdelikte mit hohen Schadensbeträgen.
1. Zuständigkeit der Gerichte (§ 53 Abs 1-5)
255
Die Gerichte sind gem § 53 Abs 1 und 2 im Allgemeinen nur für vorsätzliche Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet (sog strafbestimmender Wertbetrag) zuständig, jedoch nicht für Finanzordnungswidrigkeiten. Als zusätzliche Voraussetzung muss dieser strafbestimmende Wertbetrag seit (FinStrG-Nov 2010) im Allgemeinen 100.000 € übersteigen (bis : 75.000 €), bei den Zollvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei mit einem Schmuggel, einer Verzollungsumgehung oder einer Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Vortat jedoch nur 50.000 € (bis : 37.500 €).
Gerich...