Finanzstrafrecht kompakt
4. Aufl. 2017
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S. 5B. Allgemeiner Teil
I. Vorbemerkungen, Verhältnis zum StGB
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Wie oben dargestellt, trifft das Finanzstrafgesetz die Regelungen des Allgemeinen Teiles eigenständig. Eine Anwendung des Allgemeinen Teiles des StGB kommt nicht in Betracht (vgl Rz 2; ausführlich Lässig in WK2 FinStrG § 3 Rz 1).
Eine Vielzahl von Regelungen des Allgemeinen Teiles des FinStrG entspricht den jeweiligen Reglungen im StGB (so zB Regelungen zum Schuldprinzip, der Zurechnungsfähigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Versuch, Beteiligung). Teilweise trifft das FinStrG aber vom StGB abweichende Regelungen (zB zum Strafanwendungsrecht) und sieht das FinStrG teilweise spezifische Sonderregelungen vor, die dem StGB fremd sind. Insbesondere wird ein eigenständiger Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige in § 29 FinStrG geregelt, der erheblich vom Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue im StGB (§ 167 StGB) abweicht. Das FinStrG sieht darüber hinaus in § 30a eine Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) vor.
Im Folgenden werden die Regelungen des Allgemeinen Teiles des FinStrG nur insoweit näher dargestellt, als diese von den Regelungen des StGB abweichen bzw erfolgen Erläuterungen, soweit spezifische Aspekte bei Finanzvergehen zu beachten sind.
Zur überblicksweisen Gegenüberstellung des Allgemeinen Teiles des FinStrG mit dem des StGB vg...