Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Privilegierte Arbeitnehmerkündigung bei Betriebsübergang
§ 3 AVRAG regelt die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs (dies umfasst auch den Übergang eines Unternehmens oder eines Betriebsteils) auf einen anderen Inhaber. § 3 Abs 5 AVRAG räumt dem Arbeitnehmer ein Beendigungsrecht ein, wenn durch den nach dem Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach dem Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert werden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Arbeitsverhältnis mit der Rechtsfolge aufkündigen, dass dem Arbeitnehmer die Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zustehen. Die mit dieser Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen werden anhand einer aktuellen OGH-Entscheidung erläutert ().
Anwendungsbereich
Da der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse zu den bestehenden Konditionen übernehmen muss, kann durch den Betriebsübergang keine Verschlechterung der Arbeitsverträge herbeigeführt werden. In Betracht kommt aber eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers durch Anwendbarkeit eines neuen Kollektivvertrages oder ...