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SWI 8, August 2016, Seite 433

Keine Lizenz für die bloße Namensnutzung im Konzern

Die bloße Überlassung des Firmennamens im Konzern ist keine „Geschäftsbeziehung“, die den Ansatz von Lizenzgebühren rechtfertigt

Sachverhalt: Der Kläger hielt ua Anteile an der B.K. GmbH sowie an den in Polen ansässigen Gesellschaften B.P. Sp.z o.o. (B.P.) und B.T. Sp. z. o. o. (B. T.). In § 2 des Gesellschaftsvertrags zur Gründung der B.T. (idF GV) heißt es: „Die Gesellschaft kann eine Abkürzung des Firmennamens ‚B.T.‘ Sp.z o.o. und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen gebrauchen.“ Die B.T. verwendete das (grafisch gestaltete) Markenzeichen „B“, dessen Inhaber der Kläger war, in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, ohne dafür ein Entgelt zu zahlen. Das Finanzamt war der Meinung, dass im konkreten Fall eine Marke überlassen worden sei, der ein eigenständiger Wert zukomme. Aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Markenrechts sei in allen Streitjahren eine Gewinnkorrektur nach § 1 Abs 1 dAStG aF anzusetzen. Das von den Klägern angerufene Finanzgericht Münster folgte im Urteil vom , 4 K 1053/11 E, im Kern der Auffassung des Finanzamtes, schränkte die Einkommenskorrektur allerdings der Höhe nach unter Hinweis auf zivilrechtliche Maßgaben einer Schaden...

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