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Einkünftezurechnung zu einer Finanzierungsbetriebsstätte
Nach dem Authorized OECD Approach sind einer Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre. Endres/Brunsbach (PIStB 2016, 188 ff) stellen anhand eines Musterfalls dar, wie die Ergebniszurechnung zu einer ausländischen Finanzierungsbetriebsstätte vorgenommen werden könne. Nach der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) wären in einem ersten Schritt die Personalfunktionen (§ 4 BsGaV) zu identifizieren, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Werden die Aufgaben der Finanzierungsbetriebsstätte (Finanzierung des Konzerns und Veranlagung der nicht benötigten Liquidität) ausschließlich von Personal der Betriebsstätte wahrgenommen, wäre demnach der Gewinn allein der Finanzierungsbetriebsstätte zuzurechnen. Alternativ könnte man auf Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass die Finanzierungsbetriebsstätte nur eine (fiktive) Dienstleistung gegenüber dem Stammhaus erbringe, die nach dem Drittvergleichsgrundsatz idR nach der Kostenaufschlagsmethode, bezogen auf die operativen Kosten der Finanzierungsbetriebsstätte, zu vergüten wäre.