Martin Freudhofmeier

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

3. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1784-8

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Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag (3. Auflage)

S. 17

2.1 Echter Dienstvertrag

2.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Der echte Dienstvertrag ist – ebenso wie der Werkvertrag – bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) normiert. Gemäß § 1151 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet.

In § 1153 ABGB ist geregelt, dass – sofern sich aus dem Dienstvertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt – der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten hat und der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar ist.

Gemäß § 1154 Abs. 1 ABGB ist – wenn nichts anderes vereinbart oder bei den Diensten der betreffenden Art üblich ist – das Entgelt nach der Leistung der Dienste zu entrichten.

Damit enthält das ABGB bereits die zwei grundlegenden Charakteristika des echten Dienstvertrags: das Wesen des Dauerschuldverhältnisses einerseits und das Wesen der persönlichen Abhängigkeit (persönlichen Leistungsverpflichtung) andererseits.

Detaillierter fällt die Definition des Begriffs echter Dienstnehmer in § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus. Demnach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönliche...

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