zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Freudhofmeier

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

3. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1784-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag (3. Auflage)

S. 172. Allgemeines

2.1 Echter Dienstvertrag

2.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Der echte Dienstvertrag ist - ebenso wie der Werkvertrag - bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) normiert. Gemäß § 1151 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet.

In § 1153 ABGB ist geregelt, dass - sofern sich aus dem Dienstvertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt - der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten hat und der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar ist.

Gemäß § 1154 Abs. 1 ABGB ist - wenn nichts anderes vereinbart oder bei den Diensten der betreffenden Art üblich ist - das Entgelt nach der Leistung der Dienste zu entrichten.

Damit enthält das ABGB bereits die zwei grundlegenden Charakteristika des echten Dienstvertrags: das Wesen des Dauerschuldverhältnisses einerseits und das Wesen der persönlichen Abhängigkeit (persönlichen Leistungsverpflichtung) andererseits.

Detaillierter fällt die Definition des Begriffs echter Dienstnehmer in § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus. Demnach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkma...

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.