Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag
3. Aufl. 2013
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S. 172. Allgemeines
2.1 Echter Dienstvertrag
2.1.1 Gesetzliche Grundlagen
Der echte Dienstvertrag ist - ebenso wie der Werkvertrag - bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) normiert. Gemäß § 1151 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB entsteht ein Dienstvertrag dann, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet.
In § 1153 ABGB ist geregelt, dass - sofern sich aus dem Dienstvertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt - der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten hat und der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar ist.
Gemäß § 1154 Abs. 1 ABGB ist - wenn nichts anderes vereinbart oder bei den Diensten der betreffenden Art üblich ist - das Entgelt nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Damit enthält das ABGB bereits die zwei grundlegenden Charakteristika des echten Dienstvertrags: das Wesen des Dauerschuldverhältnisses einerseits und das Wesen der persönlichen Abhängigkeit (persönlichen Leistungsverpflichtung) andererseits.
Detaillierter fällt die Definition des Begriffs echter Dienstnehmer in § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus. Demnach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkma...