Praxis der Bilanzierung 2019/2020
15. Aufl. 2019
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S. 1025. Anlagevermögen
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Aktivseite | Passivseite | ||
A. | Anlagevermögen | A. | Eigenkapital |
B. | Umlaufvermögen | B. | Rückstellungen |
C. | Rechnungsabgrenzungsposten | C. | Verbindlichkeiten |
D. | Rechnungsabgrenzungsposten |
5.1. Einstimmung auf das Thema
Wir gehen jetzt in die Tiefe und beschäftigen uns mit Einzelproblemen. Wir sprechen vom „Aktivieren“, was bedeutet, dass ein Vermögenszuwachs als Aktivum erfasst wird. Es stellt sich daher zuerst die Frage nach einer Aktivierungspflicht. Der Gesetzgeber selbst hat festgelegt, dass Vermögenszuwächse bis 400 € als geringwertige Wirtschaftsgüter nicht aktiviert werden müssen. Zudem gibt es Ausgaben, die nur dazu dienen, einen Vermögensgegenstand in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Solche Ausgaben, wie zB Reparaturen, sind ebenfalls nicht zu aktivieren.
Wie ist vorzugehen, wenn wir einen Vermögensgegenstand nicht einkaufen, sondern selbst erstellen? Hier wird vom Gesetzgeber vorgegeben, dass beispielsweise ein selbst geschaffenes Gebäude zu aktivieren ist, aber ein selbst geschaffenes Know-how (als Beispiel für ein immaterielles Wirtschaftsgut) nicht aktivierungsfähig ist.
Außerdem stellt sich beim Anlagevermögen oft die Frage nach dem Buchungszeitpunkt, insbesondere dann, wenn...