Praxis der Bilanzierung 2019/2020
15. Aufl. 2019
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S. 11. Eine erste Orientierung
1.1. Bilanzierungspflicht
Eine Bilanzierungspflicht nach UGB besteht immer für Kapitalgesellschaften, für die KG, wenn der einzige Komplementär eine GmbH ist, für andere Unternehmen mit unternehmerischer Tätigkeit (nicht freie Berufe und Land- und Forstwirte) dann, wenn die Umsätze zweimal aufeinanderfolgend 700.000 € pro Jahr oder einmal 1.000.000 € im Jahr übersteigen.
Wenn das Unternehmensrecht für bestimmte Sachverhalte keine Lösungen anbietet, dann wird auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung verwiesen. Diese Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung werden durch Stellungnahmen, Fachgutachten und Richtlinien des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) konkretisiert. Sollten dann noch Sachverhalte nicht gelöst werden können, werden die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes oder Fachpublikationen für die Lösung herangezogen.
Der Unternehmer erstellt also seine Bilanz nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften. Diese Bilanz besteht aus drei Teilen: aus der Bilanz im engeren Sinn, aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Anhang. Diese Teile machen den Jahresabschluss aus, im Volksmund Bilanz genannt. Die Bilanz und die Ge...