Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen
3. Aufl. 2020
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S. 27812. Eigenkapital von Kapitalgesellschaften
12.1. Theoretische Grundlagen
Die Gliederung des Eigenkapitals für Kapitalgesellschaften ist in § 224 Abs 3 UGB normiert und lässt sich wie folgt darstellen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital); | |
II. | Kapitalrücklagen: | |
1. | gebundene | |
2. | nicht gebundene | |
III. | Gewinnrücklagen: | |
1. | gesetzliche Rücklage; | |
2. | satzungsmäßige Rücklagen; | |
3. | andere Rücklagen (freie Rücklagen); | |
IV. | Bilanzgewinn (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag. |
Des Weiteren ist Folgendes zu beachten: Das Nennkapital ist als starres Konto mit Nennwertcharakter zu sehen. Gem § 229 Abs 1 UGB sind beim eingeforderten Nennkapital auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennkapital“) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben.
Bei der Gründung einer GmbH kann im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung gem § 10b GmbHG in Anspruch nimmt. Dies bedeutet, dass neben den von den Gesellschaftern zu übernehmenden Stammeinlagen auch zusätzlich gründungsprivilegierte Stammeinlagen festgelegt werden müssen, wobei die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen insgesamt mindestens EUR 10.000,00 betragen muss. Davon müssen mindestens EUR 5.000,00 bar eingezahlt werden (Sache...