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Rohatschek

Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen

3. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-0840-2

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Dokumentvorschau
Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen (3. Auflage)

S. 1607. Besonderheiten beim Umlaufvermögen

7.1. Abgrenzung zu sonstigen Aktivposten

7.1.1. Abgrenzung zum Anlagevermögen

Unter den Begriff „Umlaufvermögen“ subsumiert § 198 Abs 4 UGB Gegenstände, welche nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Allein der Faktor Zeit ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob ein Gegenstand zum Anlage- bzw Umlaufvermögen zählt. Es sind auch die Unternehmenstätigkeit und va die Zweckbestimmung zu beachten. In Bezug auf die Zweckbestimmung kann eine Abgrenzung wie folgt stattfinden:

  • Zum Anlagevermögen zählen die Gebrauchsgegenstände eines Unternehmens, aber auch jene Gegenstände, die zur Nutzung an andere überlassen werden (zB Vermietung oder Leasing).

  • Zum Umlaufvermögen zählen die Verbrauchsgegenstände eines Unternehmens. Dazu gehören va die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, welche im Produktionsprozess eingesetzt oder ohne Verarbeitung weiterveräußert werden. Das zentrale Charakteristikum solcher Verbrauchsgegenstände ist ihr schneller Umschlag im Unternehmen.

Die Kategorisierung von Forderungen in Anlage- bzw Umlaufvermögen hängt primär von der Laufzeit und somit vom Zeitfaktor ab. Gem § 227 UGB sind Forderungen mit einer Laufzeit von mind fünf Jahren jedenfalls als Ausleihungen zu klass...

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