Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen
2. Aufl. 2017
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S. 453. Immaterielle Vermögensgegenstände
3.1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
3.1.1. Unternehmensrecht
Die in § 224 UGB sowie im Titel dieses Abschnitts genannten immateriellen Vermögensgegenstände erfahren keine weitere gesetzliche Konkretisierung. Lediglich beispielhaft lassen sich hier Gewerbeerlaubnisse, Patente, Know-how, Kundenstämme sowie EDV-Software nennen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insb auf das Aktivierungsverbot des § 197 Abs 2 UGB, welches besagt, dass immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden dürfen, sofern diese nicht entgeltlich erworben wurden. Die Begründung für die Bestimmung des § 197 Abs 2 UGB liegt darin, dass selbsterstellte immaterielle Werte des Anlagevermögens schwer zu bewerten sind. Bei selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens ergibt sich diese Problematik hingegen nicht, da infolge der Umsatzrealisierung ein Marktwert verfügbar wird.
3.1.2. Steuerrecht
Das Steuerrecht verwendet hier den Begriff des „unkörperlichen Wirtschaftsgutes“. Dieser deckt sich im Wesentlichen mit dem unternehmensrechtlichen Begriff der „immateriellen Vermögensgegenstände“. Ebenso wie da...