Das Bauherrenmodell im Ertragsteuer- und Verkehrsteuerrecht
1. Aufl. 2018
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S. 596. Der Bauherr in der Einkommensteuer
6.1. Bauherrenmodell und Liebhaberei
Die Liebhabereiprüfung ist der Beurteilung der Bauherreneigenschaft vorgelagert: Ist Liebhaberei iSd LVO gegeben, liegt gar keine Einkunftsart iSd EStG vor und jegliche Erträge und Aufwendungen iZm dem Bauherrenmodell sind unbeachtlich. Verluste können idF weder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch vorgetragen werden und etwaige geltend gemachte Verluste, die Einkünfte aus anderen Tätigkeiten gemindert haben, sind nachzuversteuern. Das Vorliegen von Liebhaberei ist insb bei Wohnungseigentümern (bzw „Quasi-Wohnungseigentümern“) zu prüfen, weil die „Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten“ unter die Liebhabereivermutung gem § 1 Abs 2 LVO fällt.
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften ist nach den LRL 2012 nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, die als Kennzeichen des subjektiven Ertragsstrebens nach außen in Erscheinung tritt. Unerwartete Umstände, die zu unvorhergesehenen Aufwendungen oder Einnahmenausfällen führen und folglich ...