Das Auto im Steuerrecht
3. Aufl. 2017
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S. 279 Anhang 6
Verordnung des mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl 1995/279 idF BGBl II 2001/416, BGBl II 2003/384, BGBl II 2009/222, BGBl II 2010/174, BGBl II 2010/389, BGBl II 2014/158)
Auf Grund des § 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet:
Artikel I
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
§ 1 Berechtigte Unternehmer
(1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den § 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der § 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unter absatz UStG 1994) oder
im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für ...