Das Auto im Steuerrecht
3. Aufl. 2017
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S. 275 Anhang 4
Verordnung des betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (BGBl II 2003/308)
Auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet:
§ 1
(1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.
(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.
§ 2
Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Rechnungsdatum,
Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat),
Name und Anschrift des Käufers,
Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör,
Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell),
Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt,
Kilome...