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EuGH: Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen durch Dienstleister nicht steuerbefreit
Mit Urteil vom , Bookit, C‑607/14, entschied der EuGH betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber – Vereinigtes Königreich) über die Auslegung von Art 135 Abs 1 lit d MwStSyst-RL im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bookit Ltd und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, iwF: Steuerverwaltung) über die Ablehnung einer Befreiung bestimmter von Bookit erbrachter Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer.
Bookit ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Odeon Cinemas Holding Limited (iwF: Odeon), die im Vereinigten Königreich eine Kinokette besitzt und betreibt. Die von Bookit angegebene Geschäftstätigkeit besteht in der Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen („card handling“, iwF: Abwicklung der Kartenzahlung) für die Kunden der Odeon-Unternehmensgruppe. Sie betreibt auch ein Call-Center für Odeon. Bookit erzielt ihre gesamten Einnahmen mit Umsätzen, in die die Odeon-Unternehmensgruppe und die Kunden der Odeon-Kinos involviert sind.
Die Steuerverwaltung stellte fest, dass die von Bookit erbrachten Leistungen, für die sie ein Entgelt erhiel...