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SWI 9, September 2012, Seite 394

Aktienoptionsgewinn nach Rückkehr zur österreichischen Konzerngesellschaft

Ein Aktienoptionsrecht wird vom Arbeitgeber regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (EAS 2041 und BFH , BStBl. II 2001, 509, sowie im Ergebnis auch Z 12.13 zweiter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 15 OECD-MA). In solchen Fällen ist der Optionsgewinn daher kausal mit der Arbeitsleistung ab Einräumung der Option verbunden.

Wurde daher einem Arbeitnehmer eines multinationalen Konzerns vor seinem Zuzug nach Österreich im Wegzugsstaat (USA) ein nicht handelbares Optionsrecht eingeräumt und wird dieses Optionsrecht erst nach der Versetzung zu einer österreichischen Konzerngesellschaft in Österreich ausgeübt, dann ist der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil, soweit er auf die in den USA erbrachten Arbeitsleistungen entfällt, anteilig steuerfrei (EAS 2041). Diese Steuerfreistellung ist unabhängig davon zu gewähren, ob mit dem Wegzugsstaat ein DBA mit Freistellungs- oder Anrechnungsverfahren besteht. Denn das Entgelt für Arbeitsleistungen, die im Ausland ausgeführt wurden, bevor Österreich zum Ansässigkeitsstaat wurde, muss dem damaligen Ansässigkeitss...

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