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EuGH: Ausgleichszahlung des Leistungsabnehmers für vorzeitige Vertragskündigung als umsatzsteuerbares Entgelt
In seinem Urteil vom , C-295/17, MEO, hatte sich der EuGH mit der Unterscheidung zwischen nicht steuerbarem Schadenersatz und steuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer Ausgleichszahlung zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA (im Folgenden: MEO) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) über die Erhebung von Mehrwertsteuer samt Ausgleichszinsen.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Haupttätigkeit von MEO, einer Gesellschaft mit Sitz in Lissabon (Portugal), besteht in der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf dem portugiesischen Staatsgebiet. Sie übt somit eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art 9 Abs 1 Unterabs 2 MwStSyst-RL aus und unterliegt daher der Mehrwertsteuer.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit schließt MEO mit ihren Kunden Verträge über die Erbringung von Telekomunikations-, Internetzugangs-, Fernseh- und Multimediadienstleistungen ab, die zum Teil Mindestbindungsfristen vorsehen, wobei den Kunden dafür Vorzugskonditionen gewährt werden, insbesondere in Form geringerer Monatsentgelte. I...