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Ruhezeiten eines Buslenkers zwischen geteilten Diensten
Wenn die Einsatzzeit eines Buslenkers (§ 16 AZG) nicht Arbeitszeit (iSd § 13b Abs 1 AZG) umfasst, sondern auf Ruhepausen (iSd § 11 AZG) oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht kein Arbeitsentgelt zu. Dies gilt auch dann, wenn das Ausmaß der gesetzlichen Ruhepause von 30 Minuten (§ 11 Abs 1 AZG) überschritten wird (). Die in § 16 AZG geregelte Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen, zu denen auch die Ruhepausen gehören ().
Stehzeiten von Buspersonal
Der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben sieht in Abschnitt IV Z 1 lit a vor, dass sich aufgrund des Fahrplans ergebende Stehzeiten (Umkehrzeiten) der Wagenlenker und des sonstigen Fahrpersonals (bis einschließlich sechs Stunden pro Tag) wie volle Arbeitszeiten zu entlohnen sind, wobei sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann. Es kann daher im Einzelfall die Frage auftreten, ob eine bestimmte Stehzeit als nicht zu bezahlende Ruhepause oder als entgeltpflichtige Stehzeit einzustufen ist.
S. 40Sachverhalt
Dem vom OGH entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Arbeitnehmer (Berufskraftfahrer, f...