Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger aufgrund von DBA
Aufgrund des Umzugs des Bundesministeriums für Finanzen wird die im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , AÖFV Nr. 230/2004 i. d. F. AÖFV Nr. 125/2007, genannte Adresse geändert. Absatz 2 des BMF-Erlasses vom , 04 0101/31-IV/4/04, AÖFV Nr. 230/2004 i. d. F. AÖFV Nr. 125/2007 „Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen“, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bestätigung der Ansässigkeit im Sinne des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens hat durch das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen und Vermögen der natürlichen oder juristischen Person zuständige Finanzamt zu erfolgen. Sollte ein DBA-Vertragsstaat eine Überbeglaubigung von finanzamtlich ausgestellten Ansässigkeitsbestätigungen verlangen (wie z. B. die Russische Föderation), wäre die vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung von der oder dem Abgabepflichtigen dem Bundesministerium für Finanzen unter folgender Adresse zur Beglaubigung vorzulegen: Bundesministerium für Finanzen, Zentralkanzlei, Johannesgasse 5, 1010 Wien.
Die anschließende Überbeglaubigung erfolgt durch...