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Verbesserung einer Kündigungsanfechtungsklage
Für die Anfechtung einer Kündigung stehen nur relativ kurze Fristen zur Verfügung. Werden die Gründe für die Anfechtung der Kündigung nicht angeführt, so ist die Anfechtungsklage zwar fristgerecht, aber unvollständig. In diesem Fall ist prinzipiell ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird diesem fristgerecht nachgekommen, ist die Klage als bereits zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht anzusehen ().
Sachverhalt
Der gekündigte (nicht anwaltlich vertretene) Arbeitnehmer brachte innerhalb der 14-tägigen Anfechtungsfrist „Einspruch gegen die Kündigung seines Dienstverhältnisses“ bei Gericht ein. Die Gründe, auf die sich die Kündigungsanfechtung stützt, wurden darin nicht näher ausgeführt. Das Gericht erteilte daraufhin einen Auftrag zur Namhaftmachung der Anfechtungsgründe. Diesem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen. Da die Verbesserung zwar innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist gemäß § 105 Abs 4 ArbVG bei Gericht einlangte, war fraglich, ob die gesetzliche Anfechtungsfrist damit gewahrt wurde.
Anfechtungsgründe
Der OGH bejahte im Ergebnis die Rechtzeitigkeit der Klage.
Gemäß § 105 Abs 4 ArbVG kann ein g...