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„Goldfinger“-Gestaltungen und autonome Auslegung von DBA
Die in der Praxis oft als „Goldfinger“ bezeichneten Gestaltungen beruhen auf dem aus DBA-rechtlicher Sicht in Deutschland möglichen Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts für die einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte, die keiner Buchführungspflicht unterliegen. Wird daher etwa durch eine ausländische Betriebsstätte ein Goldbarren erworben und der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, entstehen nach deutschem innerstaatlichem Recht hohe Betriebsausgaben, die an sich nach dem DBA mit dem ausländischen Staat freigestellt sind; durch den Ansatz des negativen Progressionsvorbehalts kommt es aber zu Steuerentlastungen bei anderen Einkünften. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Gestaltungen in der Zwischenzeit mit dem JStG 2013 und der damit einhergehenden Änderung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 dEStG die Grundlage entzogen. Schulz-Trieglaff (IStR 2013, 519 ff.) führt aus, dass die Rechtsfrage für vergangene Jahre nach einem Urteil des Hessischen FG vom , 11 K 3175/09, beim BFH unter I R 3/13 anhängig ist, und versucht nachzuweisen, dass dem „Goldfinger“ – ebenso wie anderen vergleichbaren Gestaltungen – durch eine saubere abkommensautonome Ausleg...