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Rechtliche Fallstricke bei der Kurzarbeit
Im Zuge der COVID-19-Krise beginnend mit März 2020 wurde ein gänzlich neues Modell der Kurzarbeit eingeführt, um Unternehmen in dieser wirtschaftlich schwierigen Situation finanzielle Unterstützungen zu gewährleisten und Mitarbeiter in Beschäftigung zu halten. Seit gab es insgesamt drei Phasen der Kurzarbeit mit unterschiedlichen Vorgaben, rechtlichen Grundlagen und auch durchaus wesentlichen Unterschieden bei Arbeitszeit und Entlohnung.
Kurzarbeit ist grundsätzlich die Herabsetzung der Normalarbeitszeitund des Entgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Bei Kurzarbeit werden durch das AMS Kosten für Ausfallstunden im Rahmen der vereinbarten Kurzarbeit ersetzt. Die Kurzarbeitsbeihilfe wurde dabei in Phase I in Pauschalsätzen je Ausfallstunde direkt an die Arbeitgeber ausbezahlt. In diesen Pauschalsätzen waren sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben enthalten. Ab Phase II setzt sich die Kurzarbeitsbeihilfe nunmehr aus drei Teilen zusammen:
S. 32der Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Differenzmethode ermittelt wird (von dieser Kurzarbeitsunterstützung werden die DG-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige DG-Abgaben im Ausmaß von 27 % berücksichtigt);