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DBA-steuerfreie Einkünfte und die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Der wesentliche Inhalt von Doppelbesteuerungsabkommen liegt darin, bei grenzüberschreitender Einkünfteerzielung die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. In dieser Hinsicht derogieren die Abkommen als leges speciales den entgegenstehenden inländischen Steuerrechtsnormen (; , 1037/75; BFH , IR 56/67). Über diese Abgrenzung der Steuerhoheit durch Zuteilung der Steuergüter gehen die durch die DBA bewirkten Einschränkungen der nationalen Steuerrechte grundsätzlich nicht hinaus ( B 210, 211/1964).
Daher greifen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich auch nicht in verfahrensrechtliche Fragen ein, wie etwa die Frage, unter welchen Gegebenheiten der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Dies richtet sich daher ausschließlich nach inländischem Recht, und zwar sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt Steuerpflichtigen.
Gemäß § 42 Abs. 2 EStG besteht für beschränkt Steuerpflichtige die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung, wenn die gemäß § 102 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagenden Einkünfte mehr als 2.000 Euro betragen. Das Gesetz sieht keine Ausnahme von dieser Erklärungsverpflichtung vor, wenn die...