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Fachkräfteverordnung 2015
Im Jahr 2015 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: 1.) Fräser; 2.) Schwarzdecker; 3.) Dreher; 4.) Landmaschinenbauer; 5.) Dachdecker; 6.) Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau; 7.) Techniker mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik; 8.) Schweißer, Schneidbrenner; 9.) Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher; 10.) sonstige Spengler; 11.) Techniker für Starkstromtechnik. Diese Verordnung tritt mit in Kraft, mit Ablauf des außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum gestellt werden (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2015 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden [Fachkräfteverordnung 2015], BGBl. II Nr. 278/2014).