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Deutschland: Keine Quellensteuer auf Online-Werbung
Das deutsche EStG enthält eine § 99 EStG vergleichbare Regelung, wonach die Einkommensteuer auf bestimmte, von beschränkt steuerpflichtigen (natürlichen und juristischen) Personen bezogene Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben wird. Dazu zählen gemäß § 50a Abs 1 Nr 3 dEStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 lit f und Nr 6 dEStG ua Einkünfte, „[…] die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnliche Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren herrühren […]“. Die Abzugsteuer beträgt (inkl 5,5 % Solidaritätszuschlag) 15,825 %, bei Übernahme durch den Vergütungsschuldner 18,8 %.
Während das deutsche BMF in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken diese Bestimmung sehr eng ausgelegt hat (dBMF-Schreiben vom , IV C 5 – S 2300/12/1003:004), hat die deutsche – allen voran die bayerische – Finanzverwaltung versucht, diesen Tatbestand auf Online-Werbung auszudehnen. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass mangels einer bislang international nicht abstimmbaren Vorgangs...