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Vergütungen von Geschäftsführern und Vorstands-mitgliedern nach dem DBA Österreich – Deutschland
Remuneration of Managers According to the Tax Treaty between Austria and Germany
Art 16 para 2 of the tax treaty between Austria and Germany explicitly covers specific types of managers of companies. This rule is an extension to the first paragraph of Art 16, which is in line with Art 16 of the OECD Model Convention. This deviation from the OECD Model Convention causes a lot of interpretation problems. For instance, it is under dispute how the remunerations of such managers are treated who are also responsible for a specific permanent establishment. Another controversial question is how pensions of these managers are treated. Michael Lang analyzes these problems in detail.
I. Art 16 OECD-MA
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen sind im OECD-MA in einer eigenen Verteilungsnorm geregelt. Nach Art 16 OECD-MA liegt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, bei der der Empfänger der Vergütung als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tätig ist. Auf den Ort der Tätigkeit kommt es somit gar nicht an. Der OECD-Kommentar gibt die Gründe für diese Vorschrift an:„Da unter Umständen nur schwer festzustellen ist, wo die Leistungen erbracht werden, gelten nach dieser Bestimmung die Leistungen als in dem Staat erbracht, in dem die Gesellschaft ansässig ist.“
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