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PV-Info 4, April 2021, Seite 10

Wechsel in den und aus dem Anwendungsbereich des BUAG im aufrechten Arbeitsverhältnis

Christoph Wiesinger

Ein Arbeitsverhältnis unterliegt im Regelfall dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von seinem Beginn bis zum Ende entweder dauerhaft oder gar nicht. Trotzdem gibt es Fälle, in denen sich die Anwendbarkeit des BUAG im aufrechten Arbeitsverhältnis ändert. Das kann dem Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bewusst sein oder auch nicht. Das BUAG enthält für alle entsprechenden Fallkonstellationen entsprechende Bestimmungen. Die gleichen Fragen stellen sich auch für das BSchEG, doch enthält dieses eine andere Regelung, die am Ende des Beitrags dargestellt wird.

Beim Wechsel in den oder aus dem Anwendungsbereich des BUAG im aufrechten Arbeitsverhältnis sind vier Fälle zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist nicht bloß theore-tischer Natur, denn die Fälle unterscheiden sich hinsichtlich der Rechtsfolgen voneinander.

Anwendungsfälle

1.

Das Arbeitsverhältnis unterliegt zunächst nicht dem BUAG; erst später ergibt sich dessen Anwendbarkeit.

2.

Das Arbeitsverhältnis unterliegt an sich dem BUAG, der Arbeitgeber erstattet jedoch faktisch keine Meldung an dieBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Daher wäre das BUAG zwar anzuwenden, tatsächlich wird es nicht angewendet. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Anwendbarkeit für bereits vergangene Zeiträume fest...

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