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COVID-19-Kurzarbeitsbonus
So wie in Belangen rund um die Kurzarbeit bzw rund um COVID-19-Regelungen im Allgemeinen gewohnt, wurde von der Bundesregierung Mitte März 2021 kurzfristig ein Kurzarbeitsbonus auf den Weg gebracht. Arbeitgeber, deren Betriebe seit November 2020 aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnung des BMSGPK durchgehend geschlossen sind, werden durch eine Einmalauszahlung von bis zu 825 € netto gestützt, deren Arbeitnehmer einmalig mit bis zu 175 € netto. Details erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ziel der Förderung
Der Kurzarbeitsbonus soll betroffenen Unternehmen Mehrkosten infolge der durchgehend seit November 2020 COVID-19-bedingten Schließungen (zB aus entstandenen, nicht aliquotierbaren Urlaubsansprüchen) durch eine Einmalzahlung (teilweise) abgelten. Von den begünstigten Unternehmen sind keinerlei Nachweise für das tatsächliche Entstehen von Mehrkosten gefordert. Arbeitnehmern der betroffenen Branchen soll der Entfall des Trinkgeldes (teilweise) ersetzt werden. Rechtsgrundlage wird eine aktuell noch nicht veröffentlichte AMS-Bundesrichtlinie sein. Auf der Homepage des Arbeitsministeriums wurden FAQs zur Verfügung gestellt.
Begünstigte Branchen
Betriebe mit folgender ÖNACE 2008 Klassifikation zäh...