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Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache
Arbeitgeber haben gemäß § 22 LSD-BG die Lohnunterlagen von aus dem Ausland entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern am (inländischen) Arbeitsort bereitzuhalten. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung kann teuer kommen, wie ein VwGH-Erkenntnis zum (vergleichbaren) § 7d AVRAG zeigt ().
Sachverhalt
Der P. GmbH mit Sitz in Wien wurden von einer in der Slowakei ansässigen Gesellschaft 16 Arbeitskräfte mit slowakischer bzw ungarischer Staatsangehörigkeit überlassen. Der Revisionswerber (ein handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft) wurde wegen Übertretung des § 7d Abs 1 und 2 AVRAG (Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort) schuldig erkannt und zu 16 Geldstrafen zu je 1.000 € (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verurteilt.
Gegen das Straferkanntnis des LVwG Wien richtete sich die außerordentliche Revision an den VwGH. Darin wurde vorgebracht, das LVwG Wien habe mit seiner Strafbemessung gegen unionsrechtliche Vorgaben und daran anknüpfende Judikatur des VwGH verstoßen, indem es bei der Bewertung des Unrechtsgehalts auf das verletzte öffentliche Interesse an der behördlichen Kontrollmöglichkeit abstelle. Dieses Interesse alleine könne aber keine ...