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Vereinbarung von Überstunden
§ 7 Abs 4 AZG erlaubt die Leistung von Überstunden bei vorübergehendem besonderem Arbeitsbedarf unter näher beschriebenen Voraussetzungen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, setzt die Zulässigkeit der Leistung von Überstunden nach dieser Bestimmung überdies das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung voraus. Ein Erkenntnis des VwGH stellt nun klar, welche Voraussetzungen derartige Vereinbarungen erfüllen müssen ().
Sachverhalt
Gegen den Arbeitgeber (Betreiber eines Gartencenters) wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.132 € wegen Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit verhängt. Mit den betreffenden Arbeitnehmern waren Vereinbarungen getroffen worden, wonach „bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf (Saison, Inventur, ...) ... die Höchstarbeitszeit für 24 Wochen (3 x 8 Wochen) je Kalenderjahr auf 60 Stunden pro Woche bzw 12 Stunden pro Tag ausgeweitet werden“ kann.
Die festgestellten Überschreitungen der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit bewegten sich im vereinbarten Rahmen von 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich. Strittig war, ob wegen Bestehens der angeführten Vereinbarungen die Voraussetzun...