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EuGH: Schadenregulierung keine Katalogleistung
In seinem Urteil vom , Uniqa Asigurari, C-267/21, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Leistungen iZm der Schadenregulierung bei Kfz-Haftpflichtversicherungen und bei Krankenversicherungen unter die Katalogleistungen iSd Art 56 Abs 1 lit c MwStSyst-RL idF RL 2006/112/EG fallen, die am Ort des leistungsempfangenden Unternehmens zu besteuern waren, oder nach der damals geltenden Regelung am Sitzort des Leistenden erbracht wurden.
Uniqa Asigurari (kurz: Uniqa) bietet in Rumänien Versicherungspolizzen an, die das Risiko von Autounfällen und medizinischen Kosten abdecken, die außerhalb Rumäniens eingetreten sind. In Bezug auf die Kfz-Haftpflichtversicherung schloss Uniqa Partnerschaftsverträge mit 26 Gesellschaften mit Sitz außerhalb Rumäniens (kurz: Partnergesellschaften). Diese Partnergesellschaften regeln die Schadensfälle der Kunden von Uniqa in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat. Sie bearbeiten die Entschädigungsanträge, indem sie ua die Schadensakten eröffnen, die Gültigkeit der Versicherungspolizze überprüfen, die Ursachen und Umstände des Unfalls prüfen, die Schäden feststellen, den Schaden bewerten, Ersatz- oder Reparaturlösungen vorschlagen, den Ersatzbe...