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Tätigkeitswechsel nach Elternkarenz
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten möglich. Dies gilt auch nach einer Elternkarenz. Ein Recht auf Beibehaltung der zuvor ausgeübten Beschäftigung besteht daher nicht ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin wurde 2008 nach ihrem Dienstvertrag „vornehmlich zur Verrichtung von Verkaufsarbeiten“ aufgenommen und war als Verkäuferin in einer Filiale des beklagten Arbeitgebers tätig. Nach dem Dienstvertrag blieb es dem Arbeitgeber vorbehalten, ihr eine andere Verwendung zuzuweisen und sie auch in anderen Betriebsstätten einzusetzen. Im Jänner 2012 wechselte sie in das Büro des Arbeitgebers, wo sie für den Einkauf im Online-Shop zuständig war.
Als sie nach ihrer Karenz 2015/2016 Elternteilzeit in Anspruch nahm, teilte ihr der Arbeitgeber mit, sie aufgrund von Sparmaßnahmen wieder als Verkäuferin in einer Filiale einsetzen zu müssen. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, dieser Versetzungsanweisung Folge zu leisten.
Entscheidung des OGH
Der OGH wies das Feststellungsbegehren ab. Er führte aus, dass der Arbeitgeber nach dem MSchG dazu verpflichtet ist, die Arbeit...